Die Integrationsvereinbarung müssen alle Personen erfüllen, die seit 1. Jänner 2003 aus Nicht-EU Ländern nach Österreich gekommen sind und auf Dauer in Österreich leben möchten, sowie Personen, die eine nach 1. Jänner 1998 ausgestellte Niederlassungsbewilligung verlängern möchten.
Niederlassungsbewilligung
Personen aus Nicht-EU-Ländern, die dauerhaft in Österreich bleiben wollen, brauchen eine Niederlassungsbewilligung. Dabei ist wichtig, dass sich „der Mittelpunkt des Lebensinteresses“ in Österreich befindet. Niederlassungsbewilligungen werden für folgende Zwecke erteilt: Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit oder Familienzusammenführung. Der Erstantrag für eine Niederlassungsbewilligung muss im Normalfall vom Ausland aus gestellt werden – davon ausgenommen sind AsylwerberInnen, die mit ÖsterreicherInnnen verheiratet sind. Niederlassungsbewilligungen unterliegen einer Quotenregelung, das heißt, es wird pro Jahr nur eine bestimmte Anzahl solcher Bewilligungen ausgestellt.
Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind anerkannte Flüchtlinge und Familienangehörige von ÖsterreicherInnen und EU-BürgerInnen.
Niederlassungsnachweis
Für einen unbefristeten Aufenthalt in Österreich ist ein Niederlassungsnachweis notwendig, den jene Menschen bekommen, die die Integrationsvereinbarung erfüllt haben bzw. davon ausgenommen sind (z.B. wenn sie seit über 5 Jahren in Österreich niedergelassen sind, ein regelmäßiges Einkommen haben und eine
Niederlassungsbewilligung besitzen).
Wer muss die Integrationsvereinbarung erfüllen?
Alle Personen, die nach 2003 eine Niederlassungsbewilligung beantragt haben (oder eine seit 1998 ausgestellte Niederlassungsbewilligung verlängern möchten),
müssen laut Gesetz die Integrationsvereinbarung erfüllen.
Erfolgreicher Abschluss einer Deutsch-Integrationsprüfung. Diese kann in unserem Sprachinstitut abgelegt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt Integrationsprüfung.
Mindestens fünfjähriger Besuch einer Pflichtschule in Österreich sowie der positive Abschluss im Fach "Deutsch" oder der positive Abschluss im Fach "Deutsch" auf Niveau der neunten Schulstufe
Positiver Abschluss im Fach "Deutsch" an einer ausländischen Schule
(Niveau der neunten Schulstufe)
Nachweis eines Schulabschlusses, der der allgemeinen Universitätsreife
oder einem Abschluss in einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht
Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz
"Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft" oder als eine besondere
Führungskraft im Sinne des § 2 Absatz 5a AuslBG und deren Familenangehörige, die von der Integrationsvereinbarung
ausgenommen sind.